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Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG 1

Ein gemeinsames Kind verbindet ein Leben lang. Nach einer Trennung gestaltet es sich für die ehemaligen Partner oft schwierig, Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen für das gemeinsame Kind bzw. die gemeinsamen Kinder zu treffen. Gelingt es den Eltern nicht, Regelungen im besten Interesse des Kindes zu treffen und diese auch im Alltag einzuhalten, dann kann das Gericht eine Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG[1] anordnen.

Eine Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung kann vom Gericht angeordnet werden:

  • bei nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen

  • bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft

  • bei gestörter elterlicher Kommunikation und mangelnder Kooperation

  • bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse

  • in hocheskalierten Konflikten zwischen den Eltern (Hochstrittigkeit)

  • bei der Sorge über die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils

Das Gericht legt das Stundenausmaß der Beratung fest. Die Erziehungsberatung soll Eltern die Möglichkeit bieten in geschütztem Rahmen, außerhalb des Gerichtssaals über die Bedürfnisse ihrer Kinder zu sprechen.

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